Procam e.V. für Kamerun
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Satzung

Satzung

Satzung des Vereins PROCAM e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 02.04.2008 in Bad Reichenhall.


§ 1 Name und Sitz
    a. Der Verein führt den Namen PROCAM. Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz "e.V.".
    b. Sitz des Vereins ist Bad Reichenhall im Berchtesgadener Land.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Ziel des Vereins ist es, humanitäre Hilfe durch Zusammenarbeit der Deutschen und der Kameruner im sozialen, gesundheitlichen und edukativen Bereich unabhängig von Rasse und Religion zu leisten und so die Völkerverständigung zu stärken und den Menschen in Kamerun vor allem eine Hilfe zur Selbsthilfe zu geben und ihre Unabhängigkeit von fremder Hilfe zu erreichen. Unter Zusammenarbeit mit den Kamerunern ist zu verstehen, die Völkerverständigung und Freundschaft unter den Deutschen und Kamerunern zu fördern und zu festigen. Die Arbeit soll sich stets an den aktuellen Bedürfnissen und den Ideen der Kontaktpersonen orientieren und die Mentalität respektieren. Haupteinsatzorte in Kamerun sind Njinikom (Boyo-Division, NW-Province) und Batouri (Département Kadey, Province Est).

a. Die Aufgaben in Deutschland sind:

  • Aufklärung der deutschen Bevölkerung über die Situation in Kamerun
  • Finanzielle und materielle Spendensammlung in Deutschland für Projekte in Kamerun durch Öffentlichkeitsarbeit
  • Beschaffung von Material im medizinischen (unter anderem Arzneimittel, medizinische Geräte, Verbandsstoffe etc.) und im edukativen Bereich (unter anderem PCs, Bücher, Schreibmaterialien etc.)
b. Die Aufgaben in Kamerun sind:
 
  • Aufklärung und Schulung der kamerunischen Bevölkerung
  • Beratung und Unterstützung der kamerunischen Mitarbeiter im sozialen, gesundheitlichen und edukativen Bereich
  • Gemeinsame Projektplanung
  • Finanzielle, materielle und personelle Unterstützung der in Zusammenarbeit entstandenen, möglichst langfristigen Projekte
§ 3 Gemeinnützigkeit
 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Förderkreis besteht aus ordentlichen, fördernden sowie Ehrenmitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche, juristische Person sowie jeder Verein und Verband werden, der die Satzung des Förderkreises anerkennt und die Ziele des Förderkreises unterstützt.
Förderndes Mitglied mit nur beratender Stimme kann jede natürliche oder juristische Person sowie jeder Verein und Verband werden, der lediglich finanzielle Beiträge oder Sachspenden für den Vereinszweck leistet.
Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Ziele des Förderkreises oder die diesbezügliche Forschung besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch einen Aufnahmebescheid des Vorstandes begründet. Sie ist nicht übertragbar.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Tod und - bei juristischen Personen - mit deren Auflösung.
Der Austritt aus dem Förderkreis ist jederzeit zulässig und dem Vorstand gegenüber schriftlich mitzuteilen.
Der Ausschluss eines Mitglieds wegen eines die Zwecke oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss binnen 4 Wochen schriftlich Einspruch erheben. Über den Ausschluss entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit. Ein Ausschluss kann auch durch mindestens Einzehntel der ordentlichen Mitglieder beantragt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.


§ 5 Mitgliedsbeitrag

a. Die Aufnahme in den Verein ist kostenlos. Außerdem ist die Mitgliedschaft im Verein kostenlos für

  • Schüler
  • Studenten
  • Mitglieder mit kamerunischer Staatsbürgerschaft
  • Mitglieder, die dem Verein gerne angehören möchten, aus anderen Gründen den Beitrag jedoch nicht bezahlen können. Über den Einzelfall entscheidet der Vorstand.

b. Für jedes andere ordentliche Mitglied erlässt die Mitgliederversammlung eine Beitragsverordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.


§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

    a. die Mitgliederversammlung
    b. der Vorstand
 

§ 7 Mitgliederversammlung

    a. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
    b. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
  • Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  • Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
  • Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  • Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
  • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
    c. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei und höchstens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
    d. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
    e. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.


§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister und
  • dem Schriftführer.

Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB und müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch eines der vier Vorstandsmitglieder. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von den Verwaltungsbehörden verlangt werden, ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung zu beschließen.
Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 9 Satzungsänderung und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Dr.-Holzheu-Stiftung und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.











Procam e.V. | Gaisbergstr. 15
| 83451 Piding | procam.kamerun@gmail.com
Spendenkonto: 1056255 | BLZ: 71090000 | Volksbank Raiffeisenbank Oberbayern
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